§ 33 – Tabaksteuerverordnung (TabStV)





33. § 31 wird wie folgt geändert





a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“

Kurz gesagt: Bis zum 30.06.2022 dürfen noch 100 Gramm, 150 Gramm, 200 Gramm und 1000G Verpackungseinheiten auf den Markt gebracht werden. Ab dem 01.07.2022 dürfen nur noch 25 Gramm Verpackungen produziert und eingekauft werden. Alle Verpackungseinheiten die größer sind als 25 Gramm dürfen noch abverkauft werden – nur eben nicht mehr produziert.




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